Das Verpackungsgesetz: Was du wissen musst

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Das Ziel einer verantwortlichen Entsorgung und Verwertung von Einwegverpackungen und die Beteiligung von Hersteller:innen und Händler:innen gibt es in Deutschland bereits seit Anfang der 1990er Jahre. Seit das neue Verpackungsgesetz 2019 die alte Verordnung abgelöst hat, gibt es jedoch einige Veränderungen, die die Registrierungspflichten von Unternehmen betreffen. Wir haben die Wichtigsten Informationen für euch zusammengetragen.

Das Verpackungsgesetz

Das erste Regelwerk, das die Verantwortung der Unternehmen für die Entsorgung der von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen in Deutschland festschrieb, trat 1991 mit der Verpackungsverordnung (VerpackV) in Kraft. Am 1. Januar 2019 wurde sie vom Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Ziel des neuen Verpackungsgesetzes ist eine Verpackungsentsorgung auf einer nachhaltigen und wettbewerbsneutralen Grundlage. Einige Pflichten und Definitionen wurden mit dem VerpackG verschärft und eine deutliche Erhöhung der Quoten für das werkstoffliche Recycling angestrebt. Außerdem wurde eine zentrale Stelle geschaffen, um die Transparenz in der Lizenzierung zu stärken.

Für Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen ergeben sich durch das Verpackungsgesetz und der Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einige Veränderungen und Pflichten:

  • Persönliche Registrierungspflicht (§9 VerpackG)
  • Persönliche Datenmeldepflicht (§10 VerpackG)
  • Schrittweise Erhöhung der Rücknahmequoten

 Hier findest du das Verpackungsgesetz zum Download.

Das Verpackungsregister – ZSVR

Eine der wichtigsten Neuerungen im Rahmen des VerpackG ist die Einführung der Zentralen Stelle Verpackungsregister – ZSVR. Neben der Lizenzierung der Verpackungen bei einem dualen System, muss laut Verpackungsgesetzt nun sowohl die Registrierung als auch die Datenmeldung über das Register LUCID erfolgen. 

Die zentrale Meldestelle und Kontrollinstanz mit der dazugehörigen Datenbank LUCID ist öffentlich einsehbar, sodass die Daten der registrierten Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, nun transparent sind und überprüft werden können. Eine weitere Aufgabe der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist die Überwachung ökologischer Ziele, wie die Erfüllung der Recyclingquoten und die finanzielle Förderung von nachhaltigeren Verpackungen.

Für wen gelten die Regelungen?

Mithilfe der geleisteten Lizenzentgelte wird die zuverlässige Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen organisiert. Das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung sorgt dafür, dass Unternehmen, die Verpackungen mit Ware füllen und in Umlauf bringen, für deren Rücknahme und Verwertung mit in die Verantwortung genommen werden. Das VerpackG gilt daher für alle Hersteller:innen und Händler:innen, die mit Ware befüllte und bei Endverbraucher:innen anfallende Verpackungen in Verkehr bringen. Die Lizenzierungspflicht gilt auch für den Online-Handel. Die einzige Ausnahme bildet der Handel und die Nutzung von Verpackungsmaterial innerhalb des B2B-Bereiches. Der Handel zwischen Unternehmen ist im VerpackG ausdrücklich von der Systembeteiligungspflicht befreit. Entscheidend ist hier jedoch, dass die Verpackungen im Handel verbleiben.

Wichtig ist zudem die Definition des/der privaten Endverbraucher:in im VerpackG. Denn diese betrifft nicht nur Privatpersonen im umgangssprachlichen Sinn, sondern bezieht sich auch auf  Einrichtungen wie z.B. Gaststätten, Hotels, Freizeit- und Kultureinrichtungen, etc. Da die dort verwendeten Verpackungen auch durch Endverbraucher:innen als Abfall anfallen und entsorgt werden müssen, sind sie ebenfalls über die dualen Systeme zu lizenzieren.

Für welche Verpackungen gilt die Systembeteiligungspflicht?

Ob Kunststofffolie, Pappkarton, oder Naturmaterial: Weder die Art der Verpackung, noch die Größe spielt eine Rolle – alle Verpackungen, die typischerweise bei dem/der privaten Endverbraucher:in als Abfall anfallen und damit als Verkaufsverpackungen gelten, müssen laut Verpackungsgesetz lizenziert werden. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind demnach als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen zu definieren und zu 100 Prozent zu lizenzieren – unabhängig davon, wo sie tatsächlich anfallen.

Eine Neuerung im Zuge der Einführung des Verpackungsgesetzes gegenüber der alten Verordnung ist die Systembeteiligungspflicht für sogenannte Umverpackungen. Diese werden im VerpackG nun anders definiert (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 VerpackG) und sind inzwischen wie Verkaufsverpackungen zu behandeln. Beteiligt werden müssen die Gesamtmengen in Kilogramm, die pro Jahr in Umlauf gebracht werden. Die Lizenzierung muss bei einem dualen System, wie z.B. Lizenzero oder DerGrünePunkt durchgeführt werden. Beide Anbieter liefern viele weitere detaillierte Informationen zum Verpackungsgesetz sowie Anleitungen zur Lizenzierung und Registrierung. Außerdem finden sich auf den Seiten Berechnungshilfen zur Ermittlung der anfallenden Verpackungsmengen. Die Lizenzierung kann über viele weitere Anbieter erfolgen.

Wie funktioniert die Lizenzierung?

Wenn du Erstinverkehrbringer:in von Verkaufsverpackungen bist, du also Verpackungen erstmalig mit Ware befüllst und gewerbsmäßig in Verkehr bringst, musst du folgende drei Pflichten beachten:

1. Registrierungspflicht

Betroffene Unternehmen müssen eine vollständige Registrierung im LUCID Verpackungsregister vornehmen.

2. Systembeteiligungspflicht

Durch die Entrichtung eines Lizenzentgeltes beteiligen sich die Unternehmen an der fachgerechten Entsorgung und Verwertung der Verpackungen an einem dualen System. Die Höhe des Lizenzentgeltes wird anhand der Verpackungsmengen berechnet. Die im LUCID Verpackungsregister erteilte Registrierungsnummer ist im Dashboard einsehbar und muss bei dem dualen System angegeben werden (z.B. bei lizenzero.de oder gruener-punkt.de).

3. Datenmeldepflicht

Nachdem die Lizenzierung bei einem dualen System durchgeführt wurde, müssen der Name des “Dualen Systems” sowie die lizenzierten Verpackungsmengen LUCID-Konto angegeben werden. Die Pflicht der Datenmeldung gilt fortlaufend und muss daher zu Beginn eines Jahres durch die Jahresabschluss-Mengenmeldung regelmäßig erfolgen.

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Lizenzierung für das EU Ausland

Das deutsche Verpackungsgesetz richtet sich nach den Vorgaben der EU-Verpackungsrichtlinie. Ähnliche Regelungen existieren dementsprechend auch in allen anderen Staaten Europas. Entsprechend der EU-Verpackungsrichtlinie hat jedes Land eigene Vorgaben innerhalb des nationalen Rechtes. Solltest du also planen, verpackte Ware im Ausland zu vertreiben, informiere dich gründlich über die Beteiligungspflichten und Regelungen in den entsprechenden Ländern. Eine Registrierung in Deutschland gilt dort nicht. Ausführliche Informationen bzw. einen Registrierungsservice im EU-Ausland bieten u.a. Lizenzero und DerGrünePunkt.

Hinweis

Bitte beachte, dass auch unsere Produkte nicht vorlizenziert sind. Informiere dich deshalb vor Inverkehrbringen der Verpackungen über die Lizenzierungspflichten im entsprechenden Land, in dem du deine Ware vertreibst. 

Weiterführende Links

Registrierung Datenbank LUCID:
https://www.lizenzero.de/blog/how-to-guide-wie-registriert-man-sich-im-lucid-verpackungsregister/

Orientierung und Checklisten LUCID:
https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/registrierung-und-systembeteiligung-so-gehts

Kostenrechner:
https://www.lizenzero.de/verpackungslizenz-kosten/
https://www.verpackgo.com/de/license-calculator/



Quellen:
https://www.lizenzero.de/
https://www.lizenzero.eu/
https://www.gruener-punkt.de/de/
https://www.verpackungsregister.org/
https://verpackungsgesetz-info.de/